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Grund­versorgung

Versorgung in letzter Instanz

Die Grundversorgung soll helfen, die Belieferung mit Strom und Erdgas sicherzustellen. Dies ist zum Beispiel relevant bei Zahlungsschwierigkeiten, wenn die Abschaltung der Anlage droht oder die Anlage bereits abgeschaltet wurde und wenn Sie Schwierigkeiten haben, einen Lieferanten zu finden, der bereit ist, einen Vertrag über die Belieferung mit Energie mit Ihnen abzuschließen (lt. Ausführungen E-Control).

Verbraucher i. S. des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG (Haushaltskunden) und Kleinunternehmen i. S. des § 3 Z 33 K-ElWOG bzw. § 7 Abs. 1 Z 28 GWG können sich gegenüber der KELAG gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf die Grundversorgung berufen. Die Rechtslage in Österreich ergibt sich hinsichtlich der Grundversorgung mit Strom aus § 77 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz — ElWOG 2010 und die darauf aufbauenden Ausführungsgesetze der Länder (welche z.T. unterschiedliche Voraussetzungen an die Grundversorgung knüpfen). Für die Grundversorgung mit Erdgas gilt § 124 Gaswirtschaftsgesetz — GWG 2011.

Die unionsrechtlichen Vorgaben (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie EU 2019/44 vom 5. Juni 2019) haben eindeutig zum Ziel „schutzbedürftige Kunden zu unterstützen und damit Energiearmut zu bekämpfen". Diese Zielrichtung findet sich jedoch im österreichischen Recht nicht. Die Kelag begrüßt und unterstützt auch aus ihrer aktienrechtlichen Verantwortung eine rechtliche Klärung beim Thema Grundversorgung, um zukünftige Rechtssicherheit für Konsumenten sowie Energieversorger zu erreichen. Bis Klarheit darüber herrscht, welchen Kunden der Zugang zur Grundversorgung mit Energie zu gewähren ist, wird die Kelag jenen Kunden, die einen entsprechenden Antrag stellen, ohne Präjudiz den Zugang zur Grundversorgung ermöglichen.

Entlastung durch Stromkostenzuschuss für alle Haushaltskunden

Die Strompreisbremse gilt in Österreich von 01.12.2022 bis 30.06.2024. Für jeden Haushalt wird bis zu einem Verbrauch von 2.900 kWh pro Jahr ein so genanntes „Grundkontingent“ gefördert. Für das Grundkontingent sind die ersten 10 Cent pro kWh (exkl. USt.) vom Kunden selbst zu zahlen, die Entlastungsobergrenze liegt bei 40 Cent pro kWh (exkl. USt.). Der maximale Zuschuss liegt somit bei 30 Cent pro kWh (exkl. USt). Alle Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite zum Stromkostenzuschuss.

SIND SIE BERECHTIGT?

Anspruchsberechtigt sind Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG (Haushaltskunden) und Kleinunternehmen.

Sie haben einen aufrechten Energieliefervertrag?

Kelag-Kunde: Bitte vergleichen Sie, welchen Tarif Sie in Ihrem aktuellen Energieliefervertrag hinterlegt haben, und ob nicht allfällige Vorteile wie z.B. Preisgarantien oder Rabatte durch einen Umstieg wegfallen. Die Angaben zu Ihrem aktuellen Tarif finden Sie im Kundenportal.

Nicht-Kelag-Kunde: Ein etwaig aufrechter Liefervertrag mit Ihrem bisherigen Lieferanten muss von Ihnen vor Inanspruchnahme der Kelag-Grundversorgung gekündigt werden. Stellen Sie bitte sicher und prüfen Sie, ob, in welcher Form und mit welchem Zeitpunkt Sie Ihren Liefervertrag kündigen können. Sie müssen Ihren bisherigen Lieferanten dazu veranlassen, dass Sie auf die VZ-Liste (vertragsloser Zustand) gesetzt werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Kündigung des bestehenden Energieliefervertrags die Gefahr einer Abschaltung durch den Netzbetreiber und einer Unterbrechung der Energieversorgung besteht.
Zudem vergleichen Sie bitte, welchen Energieliefervertrag Sie aktuell haben und ob nicht allfällige Vorteile wie z.B. Preisgarantien oder Rabatte durch die Kündigung wegfallen. 

 

Sie wollen einen Antrag auf Grundversorgung stellen?

Mit Ihrem Antrag berufen Sie sich auf die Grundversorgung (gemäß § 77 EIWOG 2010 sowie den Bestimmungen in den jeweiligen Landesausführungsgesetzen bzw. § 124 GWG 2011). Sie verpflichten sich auch gleichzeitig dazu, gegebenenfalls eine Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung an die Kelag zu leisten, wobei diese für Haushaltskunden die Höhe einer Teilzahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Eine Sicherheitsleistung ist rückzuerstatten, wenn Sie während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug geraten. Der Kelag Strom-Grundversorgungstarif für Kunden mit Anlagen in Kärnten beträgt 13,90 ct/kWh (exkl. USt.) bzw. 16,68 ct/kWh (inkl. USt.). Für Kunden mit Anlagen außerhalb Kärntens gilt jener Tarif gem. den Bestimmungen der jeweiligen Landesausführungsgesetze (näheres dazu finden Sie direkt im Antragsprozess). Informationen zum Kelag Erdgas-Grundversorgungstarif finden Sie direkt im Antragsprozess.

Vollumfassende Kennzeichnung

Kelag - Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft


Stromkennzeichnung


 

gem. § 78  und § 79 ElWOG 2010 und Stromkennzeichnungsverordnung 2022 - KEN-V 2022 für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2023. Die Herkunftsnachweise stammen zu 100 % aus österreichischer Produktion. Bei der Erzeugung des Versorgermixes der Kelag-Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft fallen keine CO2-Emissionen und radioaktiven Abfälle an. 8,61 % der für die Stromkennzeichnung verwendeten Herkunftsnachweise wurden gemeinsam mit der elektrischen Energie erworben.

Kelag Stromkennzeichnung