Grundversorgung
Grundversorgung
Die Grundversorgung soll helfen, die Belieferung mit Strom und Erdgas sicherzustellen — zum Beispiel bei Zahlungsschwierigkeiten, wenn die Abschaltung der Anlage droht oder die Anlage bereits abgeschaltet wurde und wenn Sie Schwierigkeiten haben, einen Lieferanten zu finden, der bereit ist, einen Vertrag über die Belieferung mit Energie mit Ihnen abzuschließen (lt. Ausführungen E-Control).
Die Rechtslage in Österreich ergibt sich hinsichtlich der Grundversorgung mit Strom aus § 30 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG). Für die Grundversorgung mit Erdgas gilt § 124 Gaswirtschaftsgesetz (GWG 2011).
Verbraucher i. S. des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG (Haushaltskunden) und Kleinunternehmen i. S. des § 6 Abs. 1 Z 80 ElWG bzw. § 7 Abs. 1 Z 28 Gaswirtschaftsgesetz (GWG) können sich gegenüber der Kelag auf die Grundversorgung berufen, wenn diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zumutbar ist.
SIND SIE BERECHTIGT?
Anspruchsberechtigt sind Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG (Haushaltskunden) und Kleinunternehmen.
Sie haben einen aufrechten Energieliefervertrag?
Kelag-Kunde: Bitte vergleichen Sie, welchen Tarif Sie in Ihrem aktuellen Energieliefervertrag hinterlegt haben, und ob nicht allfällige Vorteile wie z. B. Preisgarantien oder Rabatte durch einen Umstieg wegfallen. Die Angaben zu Ihrem aktuellen Tarif finden Sie im Kundenportal.
Nicht-Kelag-Kunde: Ein etwaig aufrechter Liefervertrag mit Ihrem bisherigen Lieferanten muss von Ihnen vor Inanspruchnahme der Kelag-Grundversorgung gekündigt werden. Prüfen Sie bitte, ob, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt Sie Ihren Liefervertrag kündigen können. Sie müssen Ihren bisherigen Lieferanten dazu veranlassen, dass Sie auf die VZ-Liste (vertragsloser Zustand) gesetzt werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Kündigung des bestehenden Energieliefervertrags die Gefahr einer Abschaltung durch den Netzbetreiber und einer Unterbrechung der Energieversorgung besteht.
Zudem vergleichen Sie bitte, welchen Energieliefervertrag Sie aktuell haben und ob durch eine Kündigung allfällige Vorteile wie z. B. Preisgarantien oder Rabatte verloren gehen.
Sie wollen einen Antrag auf Grundversorgung stellen?
Mit Ihrem Antrag berufen Sie sich auf die Grundversorgung (gemäß § 30 ElWG).
Sie verpflichten sich gleichzeitig dazu, gegebenenfalls eine Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung an die Kelag zu leisten, wobei diese für Haushaltskunden die Höhe einer Teilzahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Eine Sicherheitsleistung ist rückzuerstatten, wenn Sie während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug geraten.
Informationen zum Kelag-Strom- bzw. Erdgas-Grundversorgungstarif sowie die Allgemeinen Lieferbedingungen finden Sie direkt im Antragsprozess.
Ab 1. Mai 2026 gilt als Kelag-Strom-Grundversorgungstarif der Tarif „Kelag Strom Klassik“ mit einem Verbrauchspreis von 12,50 Cent pro kWh exkl. USt (15,00 inkl. USt). Die Grundpauschale beträgt 54 Euro pro Jahr exkl. USt (64,80 inkl. USt).
Vollumfassende Kennzeichnung
KELAG-Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft
Stromkennzeichnung
gemäß § 86 und § 87 EIWG und Stromkennzeichnungsverordnung 2022 - KEN-V 2022 für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2025. Die Herkunftsnachweise stammen zu 100% aus österreichischer Produktion. Bei der Erzeugung des Versorgermixes der Kelag-Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft fallen keine CO2-Emissionen und radioaktiven Abfälle an. 15,59 % der für die Stromkennzeichnung verwendeten Herkunftsnachweise wurden gemeinsam mit der elektrischen Energie erworben.



