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neu definiert werden. Die Zielsetzung dabei ist, die Fest-
legung gerechter Regeln für den grenzüberschreitenden Mit der im September 2019 beschlossenen Novelle des
Stromhandel und somit eine Verbesserung des Wettbe- Ökostromgesetzes (BGBl. I Nr. 97/2019) wurde bis zu einer
werbs auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt. Dies soll unter an- politischen Einigung auf eine neue Ökostrom-Novelle („Er-
derem mit einem neuen Verfahren zur Festlegung und Be-
neuerbaren Ausbaugesetz“) eine Übergangsregelung für
stimmung der Gebotszonen innerhalb des Binnenmarktes
die Förderung erneuerbarer Energien geschaffen.
erreicht werden. Der EU-Kommission soll es künftig zu-
stehen, über die Zusammenlegung bzw. den Zuschnitt ein-
Das Gesetzespaket sieht in den nächsten Jahren rd. 550 Mio.
zelner Zonen zu entscheiden.
EUR an Förderungen für erneuerbaren Strom aus Wasser-
und Windkraft, Photovoltaik sowie aus Biomasse und Bio-
Die beiden Rechtsakte traten im Juni 2019 in Kraft. Die Ver-
gas vor. Bei Windkraft wird es durch das Vorziehen der För-
ordnung gilt unmittelbar und direkt ab 1. Januar 2020. Bis
derkontingente nach dem geltenden Ökostromgesetz aus
zum 31. Dezember 2020 muss die Richtlinie in nationales
2021 auf 2020 und der Umstellung der Berechnungsme-
Recht umgesetzt werden.
thodik zu einem vollständigen Abbau der Warteschlange
kommen. Auch im Bereich der Wasserkraft wird durch die
Umstellung der Kontingentberechnung ein vollständiger
Mit dem Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Nr. 43/2019 wurde das Abbau der Warteschlange für Kleinwasserkraft erreicht. Bei
Grundsatzgesetz über die Förderung der Stromerzeugung der mittleren Wasserkraft konnten durch die Aufstockung
aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz) erlas- der Fördermittel und Anpassung von Förderkriterien be-
sen. Der Gesetzentwurf erfasst jene Ökostromanlagen auf reits geplante Projekte umgesetzt werden. Mit Investitions-
Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem anreizen und der Streichung der Eigenstromsteuer für Pho-
biogenen Anteil, deren Förderdauer (Einspeisetarife) in den tovoltaikanlagen soll ein klarer Ausbauimpuls im Bereich
Jahren 2017, 2018 und 2019 ausgelaufen sind. Für diese An- Photovoltaik und Speicher gesetzt werden. In den Berei-
lagen sollen die Bundesländer in (neun) Ausführungsgeset- chen Biomasse und Biogas wurden Nachfolgeregelungen
zen Förderungen für drei Jahre vorsehen. Die Höhe des För- gefunden, die den Weiterbetrieb zahlreicher Erzeugungs-
dertarifs ist von der Landesregierung per Verordnung zu anlagen für die nächsten Jahre sichert.
bestimmen. Dabei sind die Regelungen für Nachfolgetarife
laut aktuellem Ökostromgesetz sinngemäß anzuwenden
und das Gutachten der Energie Control Austria zu berück-
sichtigen. Mit 1. Januar 2019 trat auf Basis der vierten Regulierungs-
periode Strom (2019-2023) im Rahmen des mehrjährigen
Die Verteilernetzbetreiber der österreichischen Bundeslän- Anreizregulierungssystems die neue Systemnutzungsent-
der sind verpflichtet, den Ökostrom sämtlicher Anlagen ih- gelte-Verordnung 2018 (SNE–V 2018 Novelle 2019) in Kraft.
res Konzessionsgebietes abzunehmen und zu vergüten. Die Mit der vorliegenden Verordnung wurden die Systemnut-
für die Vergütung benötigten Mittel können von den im je- zungsentgelte konsolidiert neu erlassen und ab 1. Januar
weiligen Bundesland an das öffentliche Netz angeschlosse- 2019 in neuer Höhe angepasst. Für spezifische Haushalts-
nen Endverbrauchern durch einen Zuschlag zum Netznut- kunden in Kärnten lt. Energie-Control Austria bedeutete
zungs- und Netzverlustentgelt eingehoben werden. Das Bi- dies eine Erhöhung des Netzentgeltes (Netznutzungs- und
omasseförderung-Grundsatzgesetz trat mit 29. Mai 2019 in Netzverlustentgelt) um rd. 7 % netto.
Kraft.