Page 94 - Kelag Jahresfinanzbericht 2018
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von rd. 10,5 Mio. EUR erwartet. Diese mit IFRS 16 einhergehende Bilanzverlängerung würde zum
31. Dezember 2018 zu einem unwesentlichen Anstieg des Verschuldungsgrades (Net-Gearings)
von 1,17 Prozentpunkten führen. Verträge, die nach IFRS 16 zu Bilanzierungsänderungen im Ver-
gleich zum Vorgängerstandard IAS 17 führen, stehen vor allem in Zusammenhang mit der Anmie-
tung von Grund und Boden, Gebäudeflächen, Funkstandorten, Kraftfahrzeugen sowie Betriebs-
und Geschäftsausstattung.
Im KELAG-Konzern wird die in den Übergangsvorschriften vorgesehene modifizierte rückwir-
kende Methode zur Erstanwendung des IFRS 16 angewendet, womit Vorjahreszahlen nicht anzu-
passen sind. Darüber hinaus sollen im Wesentlichen folgende praktische Erleichterungen bzw.
Wahlrechte im Zusammenhang mit der Erstanwendung in Anspruch genommen werden:
• Im KELAG-Konzern wird nicht erneut beurteilt, ob ein Vertrag ein Leasingverhältnis im Sinne von
IFRS 16 enthält oder nicht, sofern dieser zum Erstanwendungszeitpunkt bereits bestand. Dem-
entsprechend wird die Definition eines Leasingverhältnisses gemäß IAS 17 und IFRIC 4 weiterhin
für diejenigen bestehenden Leasingverhältnisse gelten, die vor dem 1. Januar 2019 bestanden
haben.
• Im KELAG-Konzern wird für Portfolios ähnlich ausgestalteter Leasingverträge ein einziger Abzin-
sungssatz zur Anwendung kommen. In den laufzeitabhängigen Abzinsungssätzen findet dabei
insbesondere eine Länderrisikoprämie Berücksichtigung, die konsistent zu jenen Abzinsungssät-
zen ist, die bei den Impairment-Berechnungen gemäß IAS 36 zur Anwendung kommen.
• Im KELAG-Konzern werden Leasingverhältnisse mit einer Restlaufzeit von maximal zwölf Mona-
ten als kurzfristige Leasingverhältnisse behandelt.
• Im KELAG-Konzern wird anstelle einer Wertminderungsprüfung nach IAS 36 auf die Rückstel-
lungsbeurteilung zu belastenden Verträgen zurückgegriffen.
• Im KELAG-Konzern wird das Nutzungsrecht in Höhe der Leasingverbindlichkeit angesetzt wer-
den.
IFRIC 23 IFRIC 23 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2019 beginnen, verpflichtend anzu-
wenden und auf die Bilanzierung von Ertragsteuern nach IAS 12 anzuwenden, wenn Unsicherhei-
ten bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung bestehen. Dabei geht es z. B. um Unsicherhei-
ten, die durch eine mögliche (Nicht-)Anerkennung der steuerlichen Behandlung bestimmter
Sachverhalte in Steuererklärungen entstehen. Für den KELAG-Konzern sind die Auswirkungen
dieser Interpretation noch im Detail zu prüfen; momentan werden jedoch nur unwesentliche Aus-
wirkungen erwartet.