Page 29 - KELAG Geschäftsbericht 2019
P. 29
Ökostromförderbeitragsverordnung 2019
Auf Basis des Ökostromgesetzes 2012 trat mit 1. Januar
2019 die Ökostromförderbeitragsverordnung 2019 in Kraft.
Darin wurden die Ökostromförderbeiträge nach Netz-
ebenen und Netzentgeltkomponenten (Netznutzungsent-
gelt für Leistung und für Arbeit sowie Netzverlustentgelt)
für das Kalenderjahr 2019 neu festgelegt. Selbige müssen
von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endver-
brauchern entrichtet werden.
Aufgrund der Verpflichtungen der Abwicklungsstelle für
Ökostrom AG (OeMAG) als Ökobilanzgruppenverantwort-
liche war im Jahr 2019 ein prozentueller Aufschlag in Höhe
von rd. 16,2 % (2018: 24,6 %) auf das Netznutzungs- und
Netzverlustentgelt als Ökostromförderbeitrag je Netzebene
einzuheben.
Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018
Mit der Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 wurden
gemäß § 19 ÖSG 2012 die Einspeisetarife für Ökostrom-
anlagen für die Kalenderjahre 2018 und 2019 festge-
legt. Der Tarif für die Abnahme elektrischer Energie aus
Photovoltaik-Anlagen mit einer Engpassleistung von über
5 kW bis 200 kW , die ausschließlich an oder auf
peak peak
einem Gebäude angebracht sind, betrug 7,67 Cent/kWh bei
Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2019 (2018:
7,91 Cent/kWh). Als Investitionszuschuss für die Errichtung
wurden zusätzlich 30 % der Errichtungskosten, höchstens
jedoch ein Betrag in Höhe von 250 EUR/kW gewährt. Der
peak
Tarif für die Abnahme elektrischer Energie aus Windkraft-
anlagen bei Antragstellung im Jahr 2019 betrug 8,12 Cent/
kWh (2018: 8,20 Cent/kWh).
27