Page 126 - KELAG Geschäftsbericht 2019
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Konzernabschluss
Erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Beteiligungsunternehmens
Vertragsbruch wie beispielsweise ein Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen
Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass das Beteiligungsunternehmen in Insolvenz oder ein sonstiges
Sanierungsverfahren geht
Beobachtbare Daten, die auf eine messbare Verringerung der erwarteten zukünftigen Cashflows
des Beteiligungsunternehmens hinweisen
Beurteilung der Bei Firmenwerten und immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmbarer Nutzungsdauer wird
Werthaltigkeit die Beurteilung der Werthaltigkeit zu jedem Abschlussstichtag vorgenommen. Bei anderen nichtfi-
nichtfinanzieller
Vermögenswerte nanziellen Vermögenswerten wird die Werthaltigkeit dann neu beurteilt, wenn interne oder externe
Anhaltspunkte für mögliche Wertminderungen vorliegen. Beispielsweise kommt es bei folgenden
Anhaltspunkten zu einer Überprüfung der Werthaltigkeit nichtfinanzieller Vermögenswerte:
Absinken des Marktwertes (über die nutzungsbedingte Abwertung hinaus)
Nachteilige Entwicklung im technischen, marktbezogenen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umfeld
Anstieg der Marktzinsen
Überalterung oder physischer Schaden
Schlechter als erwartete wirtschaftliche Ertragskraft eines Vermögenswertes
Für die Berechnung einer eventuellen Wertminderung (siehe RZ 10 und RZ 11) eines nichtfinan-
ziellen Vermögenswertes ist es erforderlich, den Nutzungswert bzw. den beizulegenden Zeitwert
der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, welcher der nichtfinanzielle Vermögenswert zuge-
ordnet ist, zu ermitteln. Die Ermittlung des Nutzungswertes basiert auf Schätzungen künftiger
Cashflows unter Berücksichtigung von Risiken der zahlungsmittelgenerierenden Einheit sowie
auf der Festlegung eines geeigneten Abzinsungssatzes. Bei der Berechnung des Nutzungswertes
kommt es grundsätzlich zu keiner Berücksichtigung von Erweiterungsinvestitionen bzw. nicht
beschlossener Restrukturierungsmaßnahmen. Eine Berücksichtigung spezifischer Synergien bei
der Nutzungswertermittlung kann jedoch zum Tragen kommen.
Wenn keine verlässlichen Prognosen für einen längeren Zeitraum vorliegen, wird den Berechnun-
gen ein Detailplanungszeitraum von fünf Jahren zugrunde gelegt. In der Regel stehen spezielle
Planungsannahmen (z. B. Strompreisprognosen) für einen längeren Zeitraum zur Verfügung und
werden daher verwendet.
Schätzungsänderung In der Regel stellen Strompreisentwicklungen wesentliche Schätzannahmen dar; falls diese für
betreffend Preisgerüst Werthaltigkeitstests einzelner CGUs relevant sind, werden diese zur Bestimmung des erzielbaren
bei der Ermittlung des
erzielbaren Betrages Betrages wie folgt ermittelt:
Für erzielbare Beträge aus Wind- und Wasserkraft, die auf Basis des Nutzungswertes ermittelt wer-
den, werden Preisprognosen basierend auf einem Strompreisprognosemodell herangezogen.
Für den Beginn des Planungszeitraums (2020 bis 2023) wird das Preisgerüst anhand der Preis-
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