Page 191 - Geschäftsbericht 2017
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Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Prüfungsausschuss ausgetauscht haben, diejenigen gung gestellt. Unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss deckt diese sonstigen Informationen nicht ab und wir werden
Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren und daher die keine Art der Zusicherung darauf geben.
besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungsvermerk,
es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir In Verbindung mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses ist es unsere Verantwortung, diese sonstigen Informationen
bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden zu lesen, sobald diese vorhanden sind und abzuwägen, ob sie angesichts des bei der Prüfung gewonnenen Verständnis-
sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das ses wesentlich in Widerspruch zum Konzernabschluss stehen oder sonst wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
öffentliche Interesse übersteigen würden.
Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 der EU-VO
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Wir wurden von der Hauptversammlung am 12. Mai 2017 als Abschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 24. Oktober 2017
Bericht zum Konzernlagebericht vom Aufsichtsrat beauftragt. Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. und MOORE STEPHENS ALPEN-ADRIA
Der Konzernlagebericht ist aufgrund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er Wirtschaftsprüfungs GmbH sind gemeinsam ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2011 Abschlussprüfer.
mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wur-
de. Wir erklären, dass das Prüfungsurteil im Abschnitt „Bericht zum Konzernabschluss" mit dem zusätzlichen Bericht an den
Prüfungsausschuss nach Artikel 11 der EU-VO in Einklang steht.
Zu der im Konzernlagebericht enthaltenen konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung ist es unsere Verantwortung zu
prüfen, ob sie aufgestellt wurde, sie zu lesen und abzuwägen, ob sie angesichts des bei der Prüfung gewonnenen Ver- Wir erklären, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen (Artikel 5 Abs 1 der EU-VO) erbracht haben und dass
ständnisses wesentlich im Widerspruch zum Konzernabschluss steht oder sonst wesentlich falsch dargestellt erscheint. wir bei der Durchführung der Abschlussprüfung unsere Unabhängigkeit von der geprüften Gesellschaft gewahrt haben.
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den
österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften. Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Die für die Abschlussprüfung auftragsverantwortlichen Wirtschaftsprüfer sind Mag. Dr. Leopold Kraßnig, MOORE STE-
Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Konzernlageberichts durch- PHENS ALPEN-ADRIA Wirtschaftsprüfungs GmbH und Mag. Erich Lehner, Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
geführt.
m.b.H.
Urteil
Klagenfurt am Wörthersee/Wien, am 28. Februar 2018
Nach unserer Beurteilung ist der Konzernlagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wor-
den, enthält zutreffende Angaben nach § 243a UGB und steht in Einklang mit dem Konzernabschluss.
MOORE STEPHENS ALPEN-ADRIA Ernst & Young
Erklärung
Wirtschaftsprüfungs GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H.
Angesichts der bei der Prüfung des Konzernabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses
über den Konzern und sein Umfeld wurden wesentliche fehlerhafte Angaben im Konzernlagebericht nicht festgestellt.
DDr. Ulrich Kraßnig, LL.M. e.h. Mag. Dr. Leopold Kraßnig e.h. Mag. Stefan Uher e.h. Mag. Erich Lehner e.h.
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen beinhalten Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Konzernabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht
sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Konzernabschluss samt Konzernlagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs 2 UGB zu
alle Informationen im Geschäftsbericht, ausgenommen den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bestä- beachten.
tigungsvermerk. Der Geschäftsbericht wird uns voraussichtlich nach dem Datum des Bestätigungsvermerks zur Verfü-
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