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Schätzungsunsicherheiten
Beurteilung der Die Beurteilung der Werthaltigkeit der Beteiligungsansätze von assoziierten Unternehmen,
Werthaltigkeit finanzieller
Vermögenswerte welche nach der Equity-Methode einbezogen werden, erfolgt auf Basis von Vorschaurechnun-
gen für künftige Zahlungsströme sowie unter Anwendung eines an die Branche und das Unter-
nehmensrisiko angepassten Abzinsungssatzes (siehe RZ 12).
Bei folgenden Hinweisen gem. IAS 39 kommt es zu einer Überprüfung der Werthaltigkeit von
Beteiligungsansätzen von assoziierten Unternehmen, welche nach der Equity-Methode einbe-
zogen werden:
• Erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Beteiligungsunternehmens;
• Vertragsbruch wie beispielsweise ein Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen;
• Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass das Beteiligungsunternehmen in Insolvenz oder ein
sonstiges Sanierungsverfahren geht;
• Beobachtbare Daten, die auf eine messbare Verringerung der erwarteten zukünftigen Cash-
flows des Beteiligungsunternehmens hinweisen.
Beurteilung der Bei Firmenwerten und immateriellen Vermögenswerten mit unbegrenzter Nutzungsdauer wird
Werthaltigkeit nicht
finanzieller Vermögenswerte die Beurteilung der Werthaltigkeit zu jedem Abschlussstichtag vorgenommen. Bei anderen
nicht finanziellen Vermögenswerten wird die Werthaltigkeit dann neu beurteilt, wenn interne
oder externe Anhaltspunkte für mögliche Wertminderungen vorliegen. Beispielsweise kommt es
bei folgenden Anhaltspunkten zu einer Überprüfung der Werthaltigkeit nicht finanzieller Ver-
mögenswerte:
• Absinken des Marktwertes (über die nutzungsbedingte Abwertung hinaus);
• Nachteilige Entwicklung im technischen, marktbezogenen, wirtschaftlichen oder rechtlichen
Umfeld;
• Anstieg der Marktzinsen;
• Überalterung oder physischer Schaden;
• Schlechter als erwartete wirtschaftliche Ertragskraft eines Vermögenswertes.
Für die Berechnung einer eventuellen Wertminderung (siehe RZ 10 und RZ 11) eines nicht finan-
ziellen Vermögenswertes ist es erforderlich, den Nutzungswert bzw. den beizulegenden Zeit-
wert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, welcher der nicht finanzielle Vermögenswert
zugeordnet ist, zu ermitteln. Die Ermittlung des Nutzungswertes basiert auf Schätzungen künf-
tiger Cashflows unter Berücksichtigung von Risiken der zahlungsmittelgenerierenden Einheit
sowie auf der Festlegung eines geeigneten Abzinsungssatzes. Bei der Berechnung des Nut-
zungswertes kommt es zu keiner Berücksichtigung von Erweiterungsinvestitionen bzw. Restruk-
turierungsmaßnahmen. Eine Berücksichtigung spezifischer Synergien bei der Zeitwertermitt-
lung kann jedoch zum Tragen kommen.
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