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se in zukünftigen Jahren von den Netznutzern im Wege höherer Tarife abgegolten zu bekom-
men oder verpflichtet, Minderkosten bzw. Mehrerlöse den Netznutzern im Wege niedrigerer
Tarife rückzuvergüten. Solche Ansprüche bzw. Verpflichtungen werden als regulatorische Ver-
mögenswerte bzw. Schulden bezeichnet.
Der KELAG-Konzern ist im Tätigkeitsbereich „Netz“ einem regulierten Tarifregime unterworfen,
wobei die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-
Control) in Österreich als Regulierungsbehörde auftritt.
In diesem Konzernabschluss werden weder regulatorische Vermögenswerte aktiviert noch regu-
latorische Schulden passiviert, da die allgemeinen Ansatzkriterien, die sich im IFRS-
Rahmenkonzept finden, nicht erfüllt sind.
CO2- und Grünstromzertifikate sowie unentgeltliche CO2-Zertifikate fallen unter die erfolgsbezogenen
Grünstromzertifikate
Zuwendungen nach IAS 20. Diese sind nach IAS 20.7 zu dem Zeitpunkt bilanzansatzfähig, an
dem gewährleistet ist, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt und die Zuwendun-
gen auch tatsächlich fließen. In diesem Fall werden die Zertifikate im KELAG-Konzern zum beizu-
legenden Zeitwert erfasst.
Die Zertifikate werden bei Erwerb des Rechtsanspruches (i. d. R. Produktion von Strom in zertifi-
zierten Kraftwerken) als Vorrat erfasst. Der Ertrag aus der Zuteilung der Zertifikate wird in den
sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen. Die Folgebewertung erfolgt ggf. zum niedrige-
ren Nettoveräußerungswert. Die Erlöse aus dem Verkauf von Grünstromzertifikaten werden in
den Umsatzerlösen erfasst.
Ertragsteuern Der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Ertragsteueraufwand für das abgelaufe-
ne Geschäftsjahr umfasst die für die einzelnen Gesellschaften aus dem steuerpflichtigen Ein-
kommen und dem anzuwendenden Steuersatz errechnete Ertragsteuer sowie die Veränderung
der künftigen Steuerschulden und -ansprüche.
Mit dem Gruppen- und Steuerausgleichsvertrag vom 7. Dezember 2004 bildete die KELAG als
Gruppenmitglied mit der KEH als Gruppenträgerin eine steuerliche Unternehmensgruppe ge-
mäß § 9 KStG. Seit dem Jahr 2005 wurde diese steuerliche Unternehmensgruppe um mehrere
Gruppenmitglieder aus dem Konzern erweitert. Vom Gruppenträger werden an die Gruppen-
mitglieder die von ihnen verursachten Körperschaftsteuerbeträge nach der Stand-Alone-
Berechnungs-Methodik mittels Steuerumlage weiterverrechnet. Durch die Verrechnung von
Steuerumlagen erfolgt eine Korrektur des Steueraufwandes in der Gewinn- und Verlustrech-
nung des Gruppenträgers.
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